Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

[ Geltung]

Geltung Nachfolgend die AGBs für die Firmen KMM Hotelmöbel Kerstin Mandt und KMM Gmbh

Für die gesamte Geschäftsbeziehung bezüglich Lieferungen und Leistungen aller Art durch uns, insbesondere für sämtliche Vertragsverhältnisse, gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der KMM-Gruppe Mannheim. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der KMM-Gruppe gelten nicht für Lieferungen und Leistungen aller Art, die wir von Dritten beziehen (Einkauf etc.).

Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nicht Vertragsbestandteil, soweit diese von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

Vertragsbestandteile sind

  • Kauf-/Liefervertrag
  • die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Angebot und Auftrags- bestätigung

  • Leistungsverzeichnis gemäß Angebot
  • diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
  • die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches wobei die erstgenannten den nachgenannten jeweils vorgehen.

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Verkaufsbedingungen

  • Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Die im Angebot ausgewiesenen Einheitspreise basieren auf der Kalkulation der gesamten angebotenen Leistung. Der Auftrag- geber wird darauf hingewiesen, dass bei Mengen-/Ausführungs- änderungen vor Vertragsabschluss, insbesondere bei Reduzie- rung/Wegfall einzelner oder mehrerer Leistungen des Angebots, sich Änderungen der Einheitspreise sowohl für die reduzierten Leistungen als auch für anderen angebotenen Leistungen ergeben können.

  • Alle Abmachungen über Preise und Vertragsdetails gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen.

  • Mündliche Abreden sind unwirksam.
  • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sämtlichen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugäng- lich gemacht werden und ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses genutzt werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.

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Lieferbedingungen

Die Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, ab dem  Sitz unseres Unternehmens. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

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Liefertermine/Fristen

  • Die angegebenen Lieferfristen werden gemeinsam mit dem Auf- traggeber abgesprochen. Die Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stets unverbindlich.

  • Die Liefertermine sind weiter abhängig davon, dass der Auftrag- geber seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis hin- sichtlich vereinbarter Zahlungen, Zahlungssicherheiten sowie sonstiger Verpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt insbesondere voraus, dass die Detailfestle- gung des Auftrages durch den Auftraggeber fristgerecht erfolgt, hierzu insbesondere.

  1. sämtliche Detailpläne rechtzeitig freigegeben sind;
  2. Holzmuster rechtzeitig geklärt sind;
  3. das Detailaufmass rechtzeitig genommen werden kann (fertig- geputzte Wände, fertigbeplankte Gipskartonständer, Wände, Fußbödenhöhe bzw. Meterriss stehen verbindlich fest);

  4. durch den Auftraggeber sämtliche Zukaufteile wie Leuchten, Betten, Stühle, Couchen, Teppich etc. rechtzeitig festgelegt werden oder bei Bereitstellung der selben durch den Auftrag- geber rechtzeitig geliefert werden; Die Lieferzeit bis zu Beginn der Montage beträgt in jedem Falle ab vollständiger Auftrags- klärung, also Erfüllung sämtlicher vorgenannter Voraus- setzungen, acht Wochen.

  • Weitere Voraussetzung für den Beginn der Montage ist, dass die Räume den klimatischen Bedingungen gemäß DIN 18.181 entsprechen, d. h. der Bau beheizbar ist und vor Feuchtigkeit geschützt ist.

  • Im Falle einer Übernahme einer Montageverpflichtung durch unser Unternehmen ist ebenfalls Voraussetzung, dass die Bau- stelle bzw. Montagestelle zum vereinbarten Termin für die ordentliche Ausführung der gesamten Montage frei zugänglich ist, die alleinige Benützung des Lifts durch die Montagemann- schaft gewährleistet ist und keine anderen Gewerke zur selben Zeit in den Zimmern bzw. Räumlichkeiten ausgeführt werden.

  • Vereinbarte Liefertermine verschieben sich bei Behinderungen oder Verzögerungen im Baufortschritt oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers zumindest um den Zeitraum, während diesem die Behinderung bzw. Verzö- gerung vorhanden ist, gegebenenfalls zzgl. der Zeiten für notwendige An- und Abrüstung der Baustelle oder dem Zeitraum von Betriebsferien unseres Unternehmens oder Vorlieferanten.

  • Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, behörd- liche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen und alle Fälle höherer Gewalt entbinden, sofern diese nicht von uns oder unseren Erfüllungs- gehilfen zu vertreten sind, für die Dauer des Bestehens und sofern Sie direkten Bezug auf das Vertragsverhältnis haben, uns von unserer Lieferverpflichtung. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu unterrichten.

  • Sofern die in Ziffer 4.6. genannten Umstände nicht nur zur vor- übergehenden Leistungsstörung führen, sondern uns die Lei- stung unmöglich bzw. unzumutbar geworden ist, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Leistung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn ein Ende des von uns nicht zu vertre- tenden Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

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Abnahme

  • Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  • Nimmt der Auftraggeber unsere Leistung trotz deren Abnahme- fähigkeit nicht ab, so steht dies der Abnahme gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer von uns bestimm- ten angemessenen Frist abnimmt, obgleich er hierzu verpflichtet ist. Als angemessene Frist gelten in diesem Falle in der Regel 12 Werktage. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass diese Regelfrist im Einzelfall unangemessen ist.

  • Wird die Leistung nach Fertigstellung in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum vertraglich verein- barten Zeitpunkt geliefert und abgenommen, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Ferner sind uns in diesem Fall entstehende Lagerkosten durch den Auftraggeber zu ersetzen.

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Preise

  • Bei den vertraglich vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas verein- bart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet zusätzlich die im Zeit- punkt des Entstehens der gesetzlichen Steuerschuld geltende Umsatzsteuer zu entrichten.

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Zahlungsbedingungen

  • Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  • Sofern Rabatte und/oder Skonti vereinbart sind, ist der Auftrag- geber zum Abzug nur berechtigt, wenn sämtliche Rechnungen vollständig bezahlt sind, es sei denn dem Auftraggeber steht ein Recht zur Zurückbehaltung der Zahlung zu.

  • Wir sind für den Fall, dass es sich bei unseren Leistungen um eine Werkleistung handelt, berechtigt, Abschlagszahlungen ent- sprechend dem Leistungsfortschritt auch für nicht ab- geschlossene Teile des Werkes zu verlangen.

  • Ziffer 7.3 gilt bei einem Kaufvertrag entsprechend.
  • Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonsti- gen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprü- chen jeglicher Art ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

  • Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragverhältnis beruht.

  • Wir sind berechtigt unsere Leistung zu verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers zweifelhaft scheint und dadurch der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. Eine Frist im Sinne des § 321 II 1 BGB gilt als angemessen, wenn Sie mindestens 10 Kalendertage beträgt, wobei dem Auf- traggeber der Nachweis der Unangemessenheit der Frist im Einzelfall offen steht. Das Recht steht uns insbesondere zu, wenn Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Auftraggeber erfolgen, uns die Hingabe ungedeckter Schecks durch den Auftraggeber bekannt wird, wenn Wechsel oder Schecks des Auftraggebers zu Protest gehen oder der Auftrag- geber Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn uns aus- reichend Sicherheit für die Zahlung des Auftraggebers gegeben ist.

  • Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungsbedingung vereinbart, 1/3 als Anzahlung bei Auftragserteilung gegen die Stellung einer Anzahlungsbürgschaft, 1/3 vor Montagebeginn sowie 1/3 nach Baufortschritt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung.

  • Bei Zustandekommen des Auftrages sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die Übergabe einer uneingeschränkten Bank- garantie über die Bruttoauftragssumme zu verlangen, deren Befristung nicht früher als 6 Monate nach dem geplanten Fertig- stellungstermin lauten darf, sofern es sich um ein Außenhan- delsgeschäft handelt, d.h. der Sitz des Auftraggebers sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet oder im Laufe der Vertragserfüllung dorthin verlegt wird.

  • Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um eine in 7.10 genannte Person/Unternehmen, sind wir berechtigt, die Über- gabe einer unbedingten, unbefristeten Bankbürgschaft über die Bruttoauftragssumme zu verlangen, auch wenn die Voraussetzungen des § 648 a BGB nicht vorliegen.

  • Im Falle des Erhalts der Sicherungen nach 7.10 oder 7.11 sind wir verpflichtet, die Freigabe der Garantie/Bürgschaft in Höhe erhaltener Zahlungen abzüglich der Vergütungsforderung für nach der Auftragserteilung erteilter Zusätze/Nachträge zu erklären.

  • An unseren Auftraggeber übermittelte Anzahlungsbürgschaften nach Ziffer 7.9. sind spätestens nach Erstellung der 1. Ab- schlagsrechnung bzw. spätestens bei Montagebeginn an uns zurückzugeben.

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Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschäden).

  • Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach vorheriger Mahnung berechtigt, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruchdieb- stahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Ver- sicherungsansprüche werden in der Höhe des Gegenstand- wertes bzw. in der Höhe der Restforderung an uns abgetreten.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändung der Eigentums- vorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

  • Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder die nach 8.7 in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen des üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Wir behalten uns den Widerruf der Ermächtigung des Forderungseinzuges vor; wir werden hiervonnicht Gebrauch machen, solange der Auftrag- geber seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommtund nicht in Verzug gerät.

  • Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigen- tumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrag- geber hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

  • Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet, so erfolgt die Verar- beitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an derneu hergestellten Ware im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware zur übrigen verwendeten Ware. Wird der Auftraggeber Alleineigentümer der durch Ver- bindung, Vermischung oder Vermengung mit unserer Ware entstandenen Sache, so überträgt er bereits jetzt an uns Mit- eigentum an dieser Sache im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den übrigen verwende- ten Gegenständen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für uns zu verwahren.

  • Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftragge- ber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestand- teile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auf- traggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es an- geht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Neben- rechten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypo- thek an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

  • Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehalts- gegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

  • Sämtliche vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber seine Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung anzuzeigen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, die Abtretungen den Schuldnern selbst anzuzeigen.

  • Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort heraus- verlangen unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.

  • Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir zur Rückübertragung des Eigentums oder Freigabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verpflichtet, wenn der realisierbare Wertder eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt. Dies gilt insbesondere wenn und soweit wir von unserem Recht auf Stellung einer Bankgarantie/Bürgschaft Gebrauch gemacht haben und wir vom Auftraggeber eine sol- che erhalten haben. Ist die gesamte Forderung über Bankgarantie/Bürgschaft abgesichert, entfällt das Recht auf Eigentumsvorbehalt.

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Gewährleistung

  • Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehö- ren nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil ge- worden sind.

  • Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

  • Angaben zur Haltbarkeit oder Beschaffenheit unserer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 I BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeits- garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

  • Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Holz ein ge- wachsenes Naturprodukt ist und deshalb Farb- und Maserungs- unterschiede auftreten können. Diese sind keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit. Dies gilt auch für Produkte aus Altholz, bei denen z. B. Risse, Wurm- löcher etc. vorhanden sein können.

  • Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN Normen erfüllen. Muster gelten als unverbindliche Ansichts- stücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.

  • Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Gegen- stände sich für die nach dem Vertag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Veränderung eignen und eine Beschaffenheit auf- weisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Auftraggeber auch nach Art der Sache erwarten kann.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche Mängel schrift- lich anzuzeigen.

  • Offensichtliche Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist die Absendung beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang nicht untunlich ist.

  • Ist der Auftraggeber Vollkaufmann gelten für Lieferungen die Bestimmungen der §§ 377 ff HGB.

  • Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers ist zunächst beschränkt auf das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern Gegenstand der Mängelhaftung eine Bauleistung ist, steht dem Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht zu.

  • Kann der Auftraggeber nach diesen Bestimmungen die Beseiti- gung eines Mangels verlangen, so kann er Zahlung hinsichtlich Anzahlungs-, Abschlagsrechnungen oder Schlussrechnung in Höhe der 3-fachen für die Beseitigung des Mangels erforderli- chen Kosten zurückbehalten. Dem Auftraggeber steht der Nach- weis offen, dass im Einzelfall ein höherer Einbehalt gerechtfertigt ist.

  • Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich Begleit- oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, z. B. delikti- sche Ansprüche, oder solche aus Vertragsverhandlungen. Vorstehende Ausschlüsse gelten jedoch nicht, wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werks übernommen haben, der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens beruht oder die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässi-

    gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen. Die Haftungs- ausschlüsse gelten weiter nicht, sofern durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten verletzt werden; die Haftung ist jedoch dann beschränkt bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens (daher nicht für entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie sonstiger mittelbare und Folgeschäden gegeben).

  • Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter, neu herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.

  • Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, verjähren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter beweglicher Sachen, herzustellender oder zu erzeugender gebrauchter beweglicher Sachen in einem Jahr ab dem gesetzlichen Ver- jährungsbeginn.

  • Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter beweglicher Sa-

    chen, herzustellender oder zu erzeugender gebrauchter beweg- licher Sachen ausgeschlossen.

  • Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns bei Verträgen über Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.

  • Die Bestimmungen der Ziffern 9.13 bis 9.16 gelten nicht, soweit uns Vorsatz zur Last fällt 

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Sonstiges

  • Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des Wiener UN – Übereinkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) – Anwendung.

  • Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, dessen Eingehung oder Beendigung, oder sämtlichen Ansprüchen, die mit dem Vertragsverhältnis mittel- bar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, sowie alle ge- genwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Auftrag- geber Vollkaufmann ist. Der Gerichtsstand ist auch gegeben, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind ferner berechtigt, den Auftraggeberauch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  • Es gilt ausschließlich das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland. Sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhält- nis, dessen Durchführung, Beendigung etc. werden von den ordentlichen Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit entschieden.

  • Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Abgabe in deutscher Sprache.

  • Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonsti- gen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.